Ortsgericht

Sprechzeiten im Rathaus Grävenwiesbach: Dienstags von 16:00 bis 17:00 Uhr

Das Ortsgericht fungiert in Hessen als direktes Bindeglied zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Justiz (dem zuständigen Amtsgericht). Die Mitglieder des Ortsgerichts sind ehrenamtlich tätig. Sie verfügen über Ortskenntnis und bieten Ihnen eine Reihe von rechtlichen Dienstleistungen direkt vor Ort an.

Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Sie werden auf Vorschlag der Gemeinde, durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung von der Präsidentin oder dem Präsidenten bzw. der Direktorin oder dem Direktor des Amtsgerichts ernannt.

Die Aufgaben des Ortsgerichts im Überblick

Die gesetzlichen Aufgaben eines Ortsgerichts sind vielfältig. Sie lassen sich im Wesentlichen in vier Kernbereiche unterteilen:

1. Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften

Das Ortsgericht ist die richtige Anlaufstelle, wenn Sie offizielle Dokumente oder Unterschriften beglaubigen lassen müssen.

  • Unterschriftsbeglaubigungen: Häufig erforderlich bei Verträgen, Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt (z. B. Grundstücksübertragungen) oder Anmeldungen zum Handelsregister.
  • Beglaubigung von Abschriften: Bestätigung, dass eine Kopie (z. B. von Zeugnissen oder Urkunden) exakt dem Original entspricht.

2. Schätzungen und Wertermittlungen

Müssen Sie den Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks ermitteln lassen? Das Ortsgericht besitzt durch seine lokalen Mitglieder eine fundierte Kenntnis des örtlichen Immobilienmarktes.

  • Schätzung des Wertes von bebauten und unbebauten Grundstücken.
  • Wertermittlung von Eigentumswohnungen.
  • Schätzung von Schäden an Gebäuden oder Grundstücken.

Gut zu wissen: Die Schätzungen des Ortsgerichts sind in der Regel deutlich kostengünstiger als Gutachten von freien Sachverständigen und werden beispielsweise oft für das Finanzamt (Erbschaftssteuer) oder bei Erbauseinandersetzungen genutzt.

3. Nachlassangelegenheiten und Standortsicherungen

Das Ortsgericht unterstützt das Nachlassgericht bei der Sicherung von Nachlässen, wenn ein Bürger oder eine Bürgerin verstirbt.

  • Aufstellung eines Nachlassinventars (falls erforderlich oder vom Gericht angeordnet).
  • Sicherung des Nachlasses, wenn die Erben unbekannt sind oder die Gefahr besteht, dass Nachlassgegenstände unberechtigt entwendet werden.

4. Erteilung von Sterbeberichten

Nach dem Tod eines Einwenders erteilt das Ortsgericht eine Anzeige (den sogenannten Sterbebericht) an das zuständige Amtsgericht. Hierzu werden oft Angaben über die gesetzlichen Erben und den vorhandenen Nachlass erhoben.

Wann das Ortsgericht nicht zuständig ist

Bitte beachten Sie, dass das Ortsgericht keine Rechtsberatung durchführen darf. Für juristische Einschätzungen, das Aufsetzen von Verträgen oder bei rechtlichen Streitigkeiten wenden Sie sich bitte an Rechtsanwälte oder Notare. Das Ortsgericht führt lediglich die oben genannten, gesetzlich festgelegten Aufgaben aus.

Kontakt und Sprechzeiten

Cezanne, Rudolf —> Vorsteher
Stöckmann, Lothar —> Vertreter


Tel.: 06086 9611 35 - während der Sprechzeiten
Tel.: 0160 1810442 - Privat, bitte richten Sie sich nach den üblichen Anrufzeiten, vielen Dank
Fax: 06086 9611 50
E-Mail:
ortsgericht(@)graevenwiesbach.de

Sprechzeiten im Rathaus: Dienstags 16:00 - 17:00 Uhr

Hinweis für Ihren Besuch: Für Beglaubigungen bringen Sie bitte immer ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) sowie die entsprechenden Originaldokumente mit. Unterschriften müssen zwingend vor den Augen des Ortsgerichtsvorstehers geleistet werden – unterschreiben Sie Dokumente also bitte nicht zu Hause vorab!