Abfallkonzept der Gemeinde Grävenwiesbach
Das Ziel unseres Abfallkonzeptes ist die bestmögliche Trennung des anfallenden Mülls und somit das Erreichen einer hohen Wiederverwertungsrate und die Reduzierung der Restmüllmengen.
Deshalb sollen die Abfallgebühren möglichst verursachergerecht zugeordnet werden.
Sie bestehen aus einer Abfallgrundgebühr und den Leerungsgebühren für Restmüll und Biomüll.
Die Abfallgrundgebühr ist abhängig von dem Volumen der Restmülltonne und fällt je Restmülltonne an. Die Leerungsgebühr ist ebenfalls abhängig von der Tonnengröße und fällt je Leerung der Restmülltonne und der Biotonne an. Pro Jahr wird die nachfolgend genannte Anzahl an Mindestleerungen berechnet.
Zur Erfassung der Leerungsanzahl sind alle Tonnen mit einem Transponder ausgestattet. Mittels der auf diesem Chip gespeicherten Zahlen-/Buchstabenkombination werden die erfassten Leerungen den jeweiligen Grundstücken zugeordnet.
Im Einzelnen stehen folgende Abfallgefäße zur Verfügung:
Restmüll: 120 l 4 Mindestleerungen/Jahr
240 l 4 Mindestleerungen/Jahr
1.100 l 8 Mindestleerungen/Jahr
Biomüll: 120 l 9 Mindestleerungen/Jahr
240 l 9 Mindestleerungen/Jahr
Altpapier: 240 l
1.100 l
Leerungstermine Restmüll werden 4-wöchentlich und Biomüll 14-tägig (Dez. - Feb. 3-wöchentlich) angeboten. Soll die Tonne geleert werden, stellen Sie diese bitte erkennbar im öffentlichen Verkehrsraum bereit. Die Leerungstermine finden Sie auf dem Abfallkalender.
Altpapier wird 4- wöchentlich und gelbe Säcke 14-tägig abgeholt. Hierfür fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
Ebenso werden für die Abholung und Entsorgung von Sperrmüll (je Haushalt 2 x jährlich und max. 6 cbm je Abholung) und Elektroschrott (je Haushalt 2 x jährlich) keine gesonderten Gebühren berechnet. Die Abholung melden Sie bitte bei der auf dem Abfallkalender genannten Hotline an. Hier erfahren Sie auch die jeweiligen Sammeltermine.
Über die Biotonne sollen hauptsächlich kompostierbare Küchen- und (in geringen Mengen) Gartenabfälle entsorgt werden. Für größere Mengen von Grünabfällen gibt es in allen Ortsteilen Grünecken, deren Nutzung ebenfalls kostenfrei ist.
„Kompostierbare“ Kunststoff-Bioabfallbeutel dürfen für das Sammeln und Vorsortieren von organischen Abfällen nicht verwendet werden. Diese zersetzen sich nicht schnell genug während der Vergärung und anschließenden Nachrotte in der Biogasanlage. Obwohl Bioabfallbeutel vor der Behandlung zum Teil maschinell aussortiert werden können, gelingt dies nicht hinreichend effektiv. Als Folge verbleiben Reste in den Gärrückständen, welche die Qualität der daraus hergestellten organischen Düngemittel beeinträchtigen. Benutzen Sie daher für Ihren Bioabfall Papiertüten oder Zeitungspapier. Papiertüten erhalten Sie im Handel und auf der Deponie Brandholz.
Die Abfalltonnen sind am Abfuhrtag ab 6.00 Uhr mit geschlossenem Deckel zur Abfuhr bereitzustellen. Überfüllte Gefäße werden von dem Entsorgungsunternehmen nicht geleert!
Gelbe Säcke, Sperrmüll und Elektroschrott sind ebenfalls ab 6.00 Uhr bereitzustellen.
Eine Bereitstellung am Vorabend des Abholtages ist zulässig.
Vorübergehend anfallende Mehrmengen an Restmüll können in einem bei der Verwaltung gekauften Restmüllsack der Abfalltonne beigestellt werden.
Des Weiteren werden durch die Rhein-Main-Abfall GmbH (RMA) Schadstoffe gesammelt. Die Termine und Standorte des Schadstoffmobils finden Sie in der Anlage des Abfallkalenders. Genauere Informationen zu den gesammelten Stoffen entnehmen Sie bitte der Rückseite des Abfallkalenders und dem auf unserer Homepage einsehbaren Flyer der RMA.
(Stand 01/2021)
Was gehört in die Biotonne ?
Zum Download und ausdrucken:
PDF-Datei Biotonnenspiker
Sie möchten sich die Biotonne mit Ihrem Nachbarn teilen oder einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Biotonne stellen?
Alle Formulare zum Thema Abfallentsorgung finden Sie in unserem Digitalen Rathaus/Formularcenter - Abfall.
Keinen Abholungstermin mehr verpassen
Hier steht Ihnen der aktuelle Abfallkalender zum Download bereit
Abfallsatzung des HTK
Abfallsatzung Hochtaunuskreis im PDF-Format
gemäß § 9 Stand 13.02.2006