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Gemeinde Grävenwiesbach

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Zusammensetzung und Aufgaben der Gemeindevertretung Grävenwiesbach
Stand: Januar 2012
Aufgaben der Gemeindevertretung     E-Mail an die Gemeindevertretung
Zusammensetzung Gemeindevertretung Grävenwiesbach
Name Vorname Ortsteil Partei Funktion
Heyden, von der Eike Grävenwiesbach SPD Vorsitzender GVTR
Böger Armin Grävenwiesbach "Bündnis 90/Die Grünen" Vorsitzender HFA
Book Winfried Grävenwiesbach CDU 1. stellv. Vorsitzender
Bube Dietrich Grävenwiesbach CDU -
Butz Reiner Laubach SPD Vorsitzender BSPA
Dierker Elisabeth Hundstadt "Bündnis 90/
Die Grünen"
-
Grünewald Markus Grävenwiesbach CDU -
Haas Sybille Mönstadt "Bündnis 90/
Die Grünen"
5. stellv. Vorsitzende
Herr Sascha Hundstadt CDU -
Lauinger Peter Grävenwiesbach UB -
Lezius Harald Hundstadt SPD -
Loew Christian Mönstadt FDP 3. stellv. Vorsitzender
Lohnstein Erhard Heinzenberg FWG -
Dr. Matthesen Gerit Grävenwiesbach FWG 2. stellv. Vorsitzender
Müller Gerhard Naunstadt FWG -
Olbrich-Krause Susanne Mönstadt FWG -
Pfeifer Andrea Grävenwiesbach FWG -
Solz Kurt Hundstadt FWG -
Stahl Tobias Grävenwiesbach CDU
Tausch Rolf Laubach UB Vorsitzender ULFA
Tillig Rudolf Hundstadt SPD -
Prof. Volkersen Nils Laubach UB 4. stellv. Vorsitzender
Wilson Carmen Grävenwiesbach SPD Vorsitzende JSKSA
Abkürzungen:
  • BSPA: Bau-, Stadtentwicklungs- und Planungsausschuss
  • HFA: Haupt- und Finanzausschuss
  • ULFA: Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss
  • JSKSA: Jugend-, Sozial-, Kultur- und Sportausschuss
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Aufgaben der Gemeindevertretung
§§ 50, 51 HGO (Hessische Gemeindeordnung, Fassung vom 1. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999; Auszug):
§ 50 HGO:
"(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 aufgeführten Angelegenheiten..."
"(2) Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen..."
§ 51 HGO:
"Ausschließliche Zuständigkeiten
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:
  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die auf Grund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen
  3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  4. die Änderung der Gemeindegrenzen,
  5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe des § 100,
  9. die Beratung der Jahresrechnung und die Entlastung des Gemeindevorstands,
  10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
  11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  13. die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
  15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  16. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
  17. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
  18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht."
    
 
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