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Gemeinde Grävenwiesbach

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Zusammensetzung und Aufgaben der Gemeindevertretung Grävenwiesbach
Stand: Oktober 2009
Aufgaben der Gemeindevertretung     E-Mail an die Gemeindevertretung
Zusammensetzung Gemeindevertretung Grävenwiesbach
Name Vorname Ortsteil Partei Funktion
Book Winfried Grävenwiesbach CDU Vorsitzender GVTR
Braun Dr. Karsten Grävenwiesbach FWG Vorsitzender JSKSA
Bube Dietrich Grävenwiesbach CDU -
Dierker Elisabeth Hundstadt "Bündnis 90/
Die Grünen"
3. stellvertretende Vorsitzende GVTR
Dinnes Helmut Mönstadt SPD -
Garth Jürgen Hundstadt FWG -
Grünewald Markus Grävenwiesbach CDU -
Haas Sybille Mönstadt "Bündnis 90/
Die Grünen"
-
Heilmann Eginhard Mönstadt SPD -
Herr Sascha Hundstadt CDU -
Heyden von der Eike Grävenwiesbach SPD 2. stellvertretender Vorsitzender GVTR
Loew Christian Mönstadt FDP -
Lohnstein Erhard Heinzenberg FWG -
Dr. Matthesen Gerit Grävenwiesbach FWG 1. stellvertretender Vorsitzender GVTR
Moses Karl-Heinz Grävenwiesbach SPD -
Müller Gerhard Naunstadt FWG -
Ott Ulrich Laubach FWG Vorsitzender BSPA
Pfeifer Andrea Grävenwiesbach FWG -
Schirrmann Gudrun Grävenwiesbach SPD -
Schlicht Herbert Grävenwiesbach CDU -
Solz Kurt Hundstadt FWG Vorsitzender ULFA
Stahl Tobias Grävenwiesbach CDU Vorsitzender HFA
Wilson Carmen Grävenwiesbach SPD -
Abkürzungen:
  • BSPA: Bau-, Siedlungs- und Planungsausschuss
  • HFA: Haupt- und Finanzausschuss
  • ULFA: Umwelt-, Land- und Forstwirtschaftsausschuss
  • JSKSA: Jugend-, Sozial-, Kultur- und Sportausschuss
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Aufgaben der Gemeindevertretung
§§ 50, 51 HGO (Hessische Gemeindeordnung, Fassung vom 1. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999; Auszug):
§ 50 HGO:
"(1) Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Dies gilt jedoch nicht für die in § 51 aufgeführten Angelegenheiten..."
"(2) Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen..."
§ 51 HGO:
"Ausschließliche Zuständigkeiten
Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:
  1. die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
  2. die auf Grund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen
  3. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
  4. die Änderung der Gemeindegrenzen,
  5. die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
  6. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,
  7. den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
  8. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe des § 100,
  9. die Beratung der Jahresrechnung und die Entlastung des Gemeindevorstands,
  10. die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind,
  11. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
  12. die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  13. die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens,
  14. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen oder Gemeindegliederklassenvermögen,
  15. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  16. die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus,
  17. die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2,
  18. die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  19. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht."
    
 
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