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Gemeinde Grävenwiesbach

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Amtliche Bekanntmachungen, Archiv April 2006
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Grävenwiesbach, 27.04.2006
 
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Grävenwiesbach, 25.04.2006
 
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Grävenwiesbach, 21.04.2006
 
Offenlegung der Bodenrichtwertkarte, Stand 31.12.2005, 21.04.2006
 
Einladung zur öffentlichen, konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung Grävenwiesbach am 25.04.2006, 18.04.2006
 
Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber, 05.04.2006

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Grävenwiesbach
 
Aufgrund des § 34 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl.I S 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S 218) wird hiermit bekannt gegeben, dass die gewählten Bewerber
 
Herr
Heinz Radu, Mönchweg 9, 61279 Grävenwiesbach, FWG
Herr
Armin Friedrich, Kirchgasse 5, 61279 Grävenwiesbach, FWG
Herr
Axel Dierker, Bahnhof 1, 61279 Grävenwiesbach, Grüne
 
ihr Mandat als Mitglied in der Gemeindevertretung der Gemeinde Grävenwiesbach mit Wirkung vom 25.04.2006 niedergelegt haben, da sie in den Gemeindevorstand der Gemeinde Grävenwiesbach berufen wurden.
 
Als nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der FWG rücken an deren Stelle
 
Herr
Ulrich Ott, Stockheimer Seite 8 a, 61279 Grävenwiesbach
Herr
Dr. Karsten Braun, Am Wenzelflecken 16, 61279 Grävenwiesbach
 
Aus dem Wahlvorschlag der Grünen
 
Frau
Sybille Haas, Am Bangert 5 a, 61279 Grävenwiesbach
 
in die Gemeindevertretung der Gemeinde Grävenwiesbach nach.
 
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte gem. § 25 KWG binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin, Bahnhofsweg 2 a, 61279 Grävenwiesbach einzureichen.
 
Grävenwiesbach, 27.04.2006
 
Sabine Bleutge, stellv. Gemeindewahlleiterin
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Grävenwiesbach
 
Aufgrund des § 34 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung des Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl.I S 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S 218) wird hiermit bekannt gegeben, dass der gewählte Bewerber
 
Herr
Markus Grünewald, Thüringer Str. 11, 61279 Grävenwiesbach
sein Mandat als Mitglied im Orstbeirat Grävenwiesbach nicht angenommen hat.
 
Als nächster noch nicht berufener Bewerber aus dem Wahlvorschlag der CDU rückt an dessen Stelle
 
Herr
Michael Krüger, Auf der Hohl 22, 61279 Grävenwiesbach
in den Ortsbeirat Grävenwiesbach nach.
 
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte gem. § 25 KWG binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin, Bahnhofsweg 2 a, 61279 Grävenwiesbach einzureichen.
 
Grävenwiesbach, 25.04.2006
 
Sabine Bleutge, stellv. Gemeindewahlleiterin
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Grävenwiesbach
 
Aufgrund des § 34 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl.I S 197), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S 218) wird hiermit bekannt gegeben, dass die gewählten Bewerber
 
Herr
Herbert Schlicht, Königsberger Str. 6, 61279 Grävenwiesbach
Frau
Brigitte Friedrich, Kirchgasse 5, 61279 Grävenwiesbach
 
ihr Mandat als Mitglied im Ortsbeirat Grävenwiesbach nicht angenommen haben.
 
Als nächste noch nicht berufene Bewerber aus dem Wahlvorschlag der CDU rücken an deren Stelle
 
Herr
Mike Löw, Mönstädter Str. 15, 61279 Grävenwiesbach
Herr
Herbert Bube, Buchenweg 1, 61279 Grävenwiesbach
 
in den Ortsbeirat Grävenwiesbach nach.
 
Herr
Herbert Bube, Buchenweg 1, 61279 Grävenwiesbach, hat sein Mandat als Mitglied im Ortsbeirat Grävenwiesbach als nächster berufener Bewerber in den Ortsbeirat Grävenwiesbach nicht angenommen.
Als nächster noch nicht berufener Bewerber aus dem Wahlvorschlag der CDU rückt an dessen Stelle
Herr
Markus Grünewald, Thüringer Str. 11, 61279 Grävenwiesbach in den Ortsbeirat Grävenwiesbach nach.
 
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte gem. § 25 KWG binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach der Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin, Bahnhofsweg 2 a, 61279 Grävenwiesbach einzureichen.
 
Grävenwiesbach, 21.04.2006
 
Sabine Bleutge, stellv. Gemeindewahlleiterin
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Offenlegung der Bodenrichtwertkarte, Stand 31.12.2005
 
Die Bodenrichtwertkarte für das Gebiet der Gemeinde Grävenwiesbach (bebaute Ortslagen) liegt in der Zeit vom
 
02. Mai 2006 bis 06. Juni 2006

im Bauamt der Gemeinde 61279 Grävenwiesbach, Frankfurter Str. 47, Zimmer 4, während der Dienststunden,
 
Montag, Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
Dienstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

 
zu jedermanns Einsicht offen.
 
Auf das Recht, auch außerhalb des o.g. Zeitraumes von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, Ludwig-Erhard-Anlage 5, 61352 Bad Homburg v.d.H., Tel.: 06172 / 9467-52, Fax.: 06172 / 9467-55, Auskunft über die Richtwertkarte verlangen zu können, wird hingewiesen.
 
Schriftliche Auskünfte zur Richtwertkarte sind nur über die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erlangen.
 
Eine mündliche Richtwertauskunft bzw. eine Einsicht in die Richtwertkarte ist kostenfrei. Eine schriftliche Richtwertauskunft ist grundsätzlich kostenpflichtig.
 
61279 Grävenwiesbach, den 21.04.2006
Der Gemeindevorstand
Herber, Bürgermeister
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Einladung zur öffentlichen, konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung Grävenwiesbach am 25.04.2006
 
Gemeinde Grävenwiesbach
- Der Bürgermeister -
 
Einladung und Tagesordnung
 
Gemäß den §§ 56 und 58 Abs. 1 HGO lade ich die Gemeindevertretung zu ihrer konstituierenden Sitzung Nr. 01-X-04-2006
 
am Dienstag, den 25. April 2006, 19:30 Uhr,

in das Bürgerhaus Grävenwiesbach, Wuenheimer Platz 1, großer Saal, ein.
Die Sitzung ist öffentlich.
 
Tagesordnung
  1. Eröffnung der Sitzung und Begrüßung durch den Bürgermeister
  2. Feststellung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes der Gemeindevertretung und Übernahme der Leitung der Sitzung durch den ältesten/die älteste Gemeindevertreter/in (§ 57 Abs. 1 HGO)
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  4. Wahl der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung (§ 57 Abs. 1 HGO)
  5. Wahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
  6. Festlegung der Reihenfolge der Vertretung der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
  7. Wahl des/der Schriftführers/in und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Gemeindevertretung
  8. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte sowie über Einsprüche nach § 25 KWG
    a.) Gemeindevertretung
    aa.) Einsprüche
    bb.) Gültigkeit
    b.) Ortsbeiräte
    aa.) Einsprüche
    bb.) Gültigkeit
  9. Beschluss über das Bilden eines Wahlprüfungsausschusses
  10. Änderung der Hauptsatzung
    a.) Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
    b.) Erhöhung oder Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Beigeordneten
  11. Beratung und Beschlussfassung über die Anzahl, Bezeichnung und Stärke der Parlamentsausschüsse gemäß § 62 Abs. 1 HGO
  12. Beschlussfassung über das Verfahren zur Bildung der Ausschüsse, Wahl gemäß § 55 HGO oder Benennung gemäß § 62 Abs. 2 HGO
  13. Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin der Gemeinde Grävenwiesbach für die Verbandskammer des Planungsverbandes Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main gemäß § 5 Absatz 1 PlanvG vom 01.04.2001
  14. Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin der Gemeinde Grävenwiesbach für die Verbandsversammlung des KGRZ KIV in Hessen
  15. Wahl von 3 Vertretern/Vertreterinnen und 3 Stellvertretern/Stellvertreterinnen der Gemeinde Grävenwiesbach für die Verbandsversammlung des Abwasserverbandes "Oberes Weiltal"
  16. Wahl von 2 Vertretern/Vertreterinnen und 2 Stellvertretern/Stellvertreterinnen der Gemeinde Grävenwiesbach für die Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Verkehrsverband Hochtaunus"
  17. Wahl eines/einer Vertreters/Vertreterin und eines/einer Stellvertreters/Stellvertreterin für das Kuratorium der Ev. Diakoniestation Usinger Land
  18. Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten gemäß § 55 Abs. 1 HGO
  19. Einführung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Beigeordneten durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende der Gemeindevertretung und Aushändigung der Ernennungsurkunden
  20. Protokollgenehmigung Nr. 40-IX-03-2006 vom 21.02.2006

Grävenwiesbach, den 18.04.2006
gez. Hellwig Herber
Bürgermeister
 
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Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber
 
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 03. April 2006 das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis Grävenwiesbach ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
 
Bekanntmachung endgültiges Ergebnis Gemeindewahl
 
Bekanntmachung endgültiges Ergebnis Ortsbeirat Grävenwiesbach
 
Bekanntmachung endgültiges Ergebnis Ortsbeirat Heinzenberg
 
Bekanntmachung endgültiges Ergebnis Ortsbeirat Hundstadt
 
Bekanntmachung endgültiges Ergebnis Ortsbeirat Laubach
 
Bekanntmachung endgültiges Ergebnis Ortsbeirat Mönstadt
 
Bekanntmachung endgültiges Ergebnis Ortsbeirat Naunstadt

(Anmerkung: Zum Anzeigen und Drucken benötigen Sie das kostenlose Anzeigeprogramm Acrobat Reader, das auf den meisten Computern bereits installiert ist. Falls dies bei Ihnen nicht der Fall ist, können Sie es auf der Website von Adobe downloaden.)


Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede wahlberechtigte Person des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch der wahlberechtigten Person, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins von Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
 
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden, § 55 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 25 KWG.
 
Grävenwiesbach, den 05.04.2006
Sabine Bleutge
(stellv. Gemeindewahlleiterin)
    
 
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