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Gemeinde Grävenwiesbach

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Amtliche Bekanntmachungen, Archiv April 2004
Einladung zur Bürgerversammlung am 07.05.2004, 27.04.2004
Sitzung des Ortsbeirates Hundstadt am 06.05.2004, 19.04.2004
Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008, 15.04.2004
Genehmigung und Auslegung der Haushaltssatzung 2004 und aller Anlagen der Gemeinde Grävenwiesbach, 07.04.2004
Weitere Überprüfung der Wasserdurchflussmengen und Wasserdrücke an Hydranten im Ortsteil Grävenwiesbach am 01.04.2004, 30.03.2004

Einladung zur Bürgerversammlung am 07.05.2004
 
Gemeindevertretung Grävenwiesbach
- Der Vorsitzende -
 
E i n l a d u n g
 
Gemäß § 8a Abs. 2 HGO lade ich die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Grävenwiesbach zur Bürgerversammlung am
 
Freitag, 07. Mai 2004, 19.30 Uhr,

in das Bürgerhaus Grävenwiesbach, großer Saal, Wuenheimer Platz 1, ein.
 
Tagesordnung:

Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur in der Gemeinde Grävenwiesbach


27.04.2004
Ludwig Maiworm
Vorsitzender der Gemeindevertretung
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Sitzung des Ortsbeirates Hundstadt am 06.05.2004
 
Ortsbeirat Hundstadt
- Ortsvorsteher -
 
E i n l a d u n g
 
Gemäß § 82 (6) HGO werden Sie hiermit zur 12. Sitzung des Ortsbeirates Hundstadt für
 
Donnerstag, 06. Mai 2004, 20.00 Uhr

Treffort Friedhof, anschließend Dorfgemeinschaftshaus Hundstadt eingeladen.
(Top 3 -7 im Raum im Untergeschoss)
 
Tagesordnung:

TOP 1+ 2 mit Ortsbesichtigung / Friedhof Hundstadt

  1. Anlegung eines neuen Grabfeldes für Reihengräber
  2. Anlegung eines Urnengrabfeldes
  3. Anfragen / Mitteilungen des Ortsbeirates
  4. Genehmigung der Niederschrift v. 22.01.2004
  5. Ortseingangsschilder Sachstand
  6. "Strassensanierung" betr. Feldbergstrasse - Sachstand
  7. Verschiedenes und Diskussion mit Bürgerbeteiligung
Die Sitzung ist öffentlich.
 
Hundstadt, den 19.04.2004
gez. Lezius
Ortsvorsteher
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Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen beim Landgericht (Strafkammer) und Amtsgericht Frankfurt am Main für die Geschäftsjahre 2005 bis 2008
 
Nach § 38 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen wird von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie soll auch der verstärkten Mitwirkung von Frauen in der Strafrechtspflege Rechnung tragen. Deshalb bitten wir besonders interessierte Frauen, sich für das Amt zur Verfügung zu stellen.
Frauen und Männer, die sich für dieses verantwortungsvolle Amt interessieren und bereit sind, als Schöffin/Schöffe mitzuwirken, werden daher gebeten, sich bis
 
Mittwoch, den 12. Mai 2004

 
bei der Gemeindeverwaltung Grävenwiesbach, Bahnhofsweg 2a, Zimmer 12, Herr Bullmann zu melden.
Bitte geben Sie bei Ihrer Meldung folgende Daten an:
  1. Familienname
  2. Vorname
  3. Geburtsname
  4. Tag der Geburt
  5. Geburtsort
  6. Straße, Wohnort
  7. Beruf
Hinweis:
In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen werden, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind. Sie müssen zu dem Amt eines Schöffen nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz befähigt sein. Sie dürfen nicht zu den Personen gehören, die nach § 33 GVG zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollten. Dies sind:
  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder zu Beginn der Amtsperiode vollenden würden.
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen.
  4. Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind.
Ferner sollen nach § 34 GVG unter anderem nicht berufen werden:
  1. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte.
  2. Gerichtliche Vollzugsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
  3. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zu gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
  4. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind und deren letzte Dienstleistung zu Beginn der Amtsperiode weniger als acht Jahre zurückliegt.

Grävenwiesbach, den 15.04.2004
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Grävenwiesbach
Radu, 1. Beigeordneter
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Genehmigung und Auslegung der Haushaltssatzung 2004 und aller Anlagen der Gemeinde Grävenwiesbach
 
Die von der Gemeindevertretung Grävenwiesbach am 10.02.2004 beschlossene Haushaltssatzung 2004 mit allen Anlagen wird nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan wird gemäß § 97 Abs. 5 der Hess. Gemeindeordnung in der Zeit vom 19.04.2004 bis einschließlich 27.04.2004 auf Zimmer Nr. 11 des Rathauses, Bahnhofsweg 2a, während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
 
Grävenwiesbach, den 07.04.2004
Gemeindevorstand der Gemeinde Grävenwiesbach
gez. Herber, Bürgermeister
 
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Haushaltssatzung der Gemeinde Grävenwiesbach
für das Haushaltsjahr 2004
 
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBL. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.Dezember 1999 (GVBL 2000 I S.2 ), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Grävenwiesbach am 10.02.2004 folgende Haushaltssatzung beschlossen
 
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird
 
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen auf 7.785.758 Euro
in den Ausgaben auf 7.923.343 Euro
 
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen auf 1.764.300 Euro
in den Ausgaben auf 1.764.300 Euro
 
festgesetzt.
 
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2004 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt erforderlich ist, wird auf 279.750 Euro festgesetzt.
 
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
 
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2004 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.200.000 Euro festgesetzt.
 
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2004 wie folgt festgesetzt:
  1. Grundsteuer
    a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A ) auf 270 v.H.
    b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 270 v.H.
  2. Gewerbesteuer
    300 v.H.
§ 6
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplanes beschlossene Stellenplan. Im Stellenplan der Angestellten - Kindergärten - werden 2 Stellen mit Besetzungssperre belegt.
 
§ 7
Die Ausgaben für sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben sind zunächst im jeweiligen Unterabschnitt auszugleichen. Ist dies nicht möglich, erfolgt der Ausgleich im übergeordneten Abschnitt, danach im Einzelplan oder, falls erforderlich, einzelplanübergreifend bis zu 10 % des empfangenden Einzelplanes.
 
Die Ausgaben für sächlichen Verwaltungs- und Betriebsaufwand im Unterabschnitt 8550 sind abweichend von der Regelung in Absatz 1 ausschließlich innerhalb dieses Unterabschnittes gegenseitig deckungsfähig.
 
Im Vermögenshaushalt sind die Ausgaben im Unterabschnitt 0200 der Haushaltsstellen: 935000 und 935200 gegenseitig deckungsfähig. Weiterhin sind die HHSt.: 2.7600.951000, 2.8800.950400 gegenseitig deckungsfähig.
 
61279 Grävenwiesbach, den 10.02.2004
Der Gemeindevorstand
gez. Herber, Bürgermeister
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Weitere Überprüfung der Wasserdurchflussmengen und Wasserdrücke an Hydranten im Ortsteil Grävenwiesbach am Donnerstag, den 01. April 2004, zwischen 9.30 Uhr und 15.00 Uhr
 
Die Gemeinde Grävenwiesbach führt am Donnerstag, dem 01. April 2004, in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 15.00 Uhr eine weitere Wasserdruck- und Wasserdurchflussmengenmessung an verschiedenen Hydranten im gesamten Ortsteil Grävenwiesbach durch.
 
Durch die erhöhte Wasserentnahme bei den Messungen an den Hydranten, kann es zu Druckschwankungen im Wasserversorgungsnetz im gesamten Ortsteil Grävenwiesbach kommen. Weiterhin können sich Inkrustierungen in den Wasserleitungsrohren lösen und das Wasser etwas braun verfärben.
Wir möchten deshalb die Einwohner des Ortsteil Grävenwiesbach bitten, in dieser Zeit keine Wäsche zu waschen, um deren Verschmutzung zu vermeiden.
 
Grävenwiesbach, den 30.03.2004
Herber
Bürgermeister
    
 
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